Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Benutzen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt.
Hintergrund war, dass ein Autofahrer vor dem Amtsgericht Lippstadt zu einem Bußgeld verurteilt wurde, weil er am Steuer einen Taschenrechner benutzte.
Der BGH hat klargestellt, dass auch ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist. Somit darf dieser nicht während der Fahrt benutzt werden.
Seit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2017 sind am Steuer alle elektronischen Geräte verboten, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen.
Selbst Navigationsgeräte dürfen während der Fahrt nur benutzt werden, wenn Sie weder aufgenommen, noch in der Hand gehalten werden.
Dennoch: Drohende Bußgelder oder Führerscheinentzug müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die angedrohte Sanktion angemessen und zutreffend ist oder abgewendet werden kann. Grundsätzlich übernehmen Rechtsschutzversicherungen mit Verkehrsschutz hier die Kosten (siehe auch dazu unser Beitrag Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht). So bestehen durchaus gute Chancen eine Strafe und Bußgeld zu verringern, ein drohendes Fahrverbot zu vermeiden oder das Verfahren durch einen Freispruch folgen- und sanktionslos zu beenden.
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