Folgende Schadensersatz-Ansprüche bei einem Unfall kommen u.a. in Betracht:
Ein unverschuldeter Verkehrsunfall bedeutet, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, an dem Sie oder der Fahrer keine Schuld tragen. Dann können Sie als Halter grundsätzlich verschiedene Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn sich der Verkehrsunfall nicht ereignet hätte.
Neben der Wiederherstellung des vorigen Zustands, kann ein Geschädigter aber auch den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 BGB. Hierdurch wird dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen und zunächst das hierzu erforderliche Geld zu verlangen. Es stellt sich die Frage, welche konkreten Schadenspositionen umfasst sind.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Sie erreichen uns schnell, einfach & bequem.
Folgende Ansprüche kommen in der Regel in Betracht:
1) Reparaturkosten
Zunächst können Sie die erforderlichen Reparaturkosten verlangen.
Die Reparaturkosten sind die erstattungspflichtigen Positionen, welche eine Werkstatt zur Beseitigung des Schadens in Rechnung stellt.
Man unterscheidet zwischen fiktiven Reparaturkosten und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, bzw. „fiktive“ und „konkrete“ Abrechnung. Wenn Ihr Fahrzeug keinen Totalschaden erlitten hat, können Sie entscheiden, ob Sie es reparieren lassen oder nicht.
Von fiktiven Reparaturkosten spricht man, wenn Sie Ihr Fahrzeug zunächst im unreparierten Zustand weiterfahren bzw. verkaufen wollen, aber die entstandenen Schäden beim Unfallgegner trotzdem geltend machen. Hierzu benötigen Sie einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt – oder noch besser – ein Gutachten eines Sachverständigen, damit die Schäden festgestellt und die geschätzten Reparaturkosten schon vor der Reparatur ermittelt werden können. Zu beachten ist aber, dass Sie bei dieser Variante keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer haben, da diese nur erstattungsfähig ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, also Ihr Fahrzeug repariert wurde.
Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie das Fahrzeug direkt bei einer Werkstatt reparieren und verlangen sodann die Kosten der Werkstatt von der Gegenseite zurück.
Es ist für den Geschädigten auch möglich im Laufe der Zeit von der fiktiven Abrechnung auf die konkrete Abrechnung zu wechseln. Dies ist auch gut so, denn Sie sind als Geschädigter nicht verpflichtet bei einer Reparatur in Vorleistung zu treten. Daher ist es durchaus sinnvoll zunächst fiktiv abzurechnen um das nötige Geld von der Gegenseite vor der Reparatur einzuholen um anschließend den Wagen reparieren zu lassen.
Beim Wechsel von der fiktiven Abrechnung auf die konkrete Abrechnung entstehen weitere Ansprüche, die man sodann geltend machen kann. Hierzu gehören insbesondere die Mehrwertsteuer, die bei der fiktiven Abrechnung nicht anfällt, als auch der Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur.
2) Wiederbeschaffungsaufwand
In manchen Fällen war ein Unfall so heftig, dass ein Totalschaden entstanden ist. Hiervon spricht man, wenn Ihr eine Reparatur an Ihrem Fahrzeug technisch unmöglich ist.
Daneben kann auch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine Reparatur zwar technisch möglich wäre, sich wirtschaftlich aber nicht lohnt. In diesen beiden Fällen können Sie von der Gegenseite den so genannten Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Dieser ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert eines gleichwertigen Fahrzeugs vor dem Unfall (sog. Wiederbeschaffungswert). Hiervon wird der Restwert abgezogen, also der Wert, den das Fahrzeug Zustand nach dem Unfall noch hat. Auch diese Werte werden durch einen Kfz-Sachverständigen festgestellt.
Nicht selten kommt es – insbesondere bei älteren Fahrzeugen - zu einem wirtschaftlichen Totalschaden, da die Reparaturkosten deutlich höher sind, als der Wiederbeschaffungswert.
130%-Regelung
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird Sie dahingehend beraten, dass Ihnen sogar bis zu 130 % des Wiederbeschafffungswertes zusteht, wenn Sie nachweisen, dass das Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich repariert wurde und Sie mit dem Wagen weiterfahren (sogenannte 130 % Regelung).
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Die Gerichte gehen davon aus, dass an Fahrzeugen in vielen Fällen auch ein emotionaler Wert des Eigentümers hängt und dieser ein entsprechendes Interesse daran, trotz minimaler Unwirtschaftlichkeit das Fahrzeug trotzdem zu reparieren.
3) Wertminderung
Durch den Verkehrsunfall ist Ihr Fahrzeug künftig als Unfallwagen zu deklarieren. Trotz einer fachgerechten Reparatur ist das Fahrzeug daher weniger wert als vorher, da ein Unfallwagen auf dem Fahrzeugmarkt einen spürbar geringeren Preis erzielt, als ein unfallfreies Fahrzeug. Man spricht hierbei in der Fachsprache auch vom merkantilen Minderwert.
Die Wertminderung kann vor allem bei Neuwagen sehr hoch ausfallen. Die Berechnung erfolgt anhand verschiedener Maßstäbe. Hierbei wird insbesondere das Fahrzeugalter, aber auch die Höhe der Schäden berücksichtigt.
Wichtig zu wissen ist, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung – also ohne tatsächlicher Reparatur - dieser Wert berechnet wird.
Als Unfallgeschädigter haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich dieses Betrages.
4) Sachverständigenkosten
Haben Sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges und der Ermittlung der oben genannten Werte beauftragt, dann sind diese Sachverständigenkosten ebenfalls grundsätzlich erstattungsfähig. Sofern der Verkehrsunfall von Ihnen nicht zu verschulden ist, trägt die Gegenseite die Kosten des Gutachters und des Anwaltes. In der Wahl des Gutachters ist der Geschädigte grundsätzlich frei.
Die Einholung eines Gutachtens empfiehlt sich in aller Regel auch, da der Geschädigte den Nachweis zu den entstandenen Schäden sowie den zu erwartenden Kosten erbringen muss. Anhand des Gutachtens kann die Schadenshöhe gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung genau beziffert werden.
Wichtig: Oftmals wird von der gegnerischen Versicherung dem Geschädigten ein Gutachter vorgeschlagen. Vorsicht: Das Gefühl, man würde von der Versicherung umsorgt werden. Diesen Gutachter sollte man in der Regel nicht annehmen, sondern einen eigenen, unabhängigen Gutachter seines Vertrauens beauftragen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.
Wie bereits in diversen Beiträgen erläutert gibt es Schadenspositionen, die von der Versicherung oftmals rechtswidrig gekürzt werden. Sofern man einen Gutachter der von der Gegenseite vorgeschlagen wird annimmt, läuft man Gefahr, diese gekürzten Positionen anzuerkennen. Die Kürzungen sind hierbei teilweise erheblich – es handelt sich in der Regel um mehrere hundert Euro. Ein Wechsel des Gutachters ist nach der ersten Beauftragung dann auch kaum noch möglich. Hierdurch lässt man sich – zum Vorteil der Versicherung – billig abspeisen.
5) Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
Können Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen (obwohl Sie dies wollen), weil es repariert wird oder es aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit ist, können Sie entweder für diese Zeit einen Mietwagen nehmen und die Kosten dafür bei dem Unfallgegner geltend machen oder eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung ersetzt verlangen.
Wie hoch der Anspruch ausfällt, bemisst sich anhand des Modells, der Ausstattung und des Alters Ihres Fahrzeuges sowie der Reparaturdauer bzw. bei einem Totalschaden anhand der Dauer, die benötigt wird, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu kaufen.
Beachten Sie, dass nur Mietwagenkosten in Höhe eines vergleichbaren Fahrzeugmodells erstattungsfähig sind. Darüber hinaus sollten Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung zeitnah darauf hinweisen, dass Sie ein Ersatzfahrzeug angemietet haben.
6) Schmerzensgeld
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, haben Sie außerdem einen Anspruch auf Schmerzensgeld (lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum Thema Schmerzensgeld nach einem Unfall).
Schmerzensgeld ist der zu ersetzende Betrag des immateriellen Schadens (§ 253 BGB). Hierbei geht es vorwiegend um körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch den Unfall entstanden sind und mit der verlorenen Lebensqualität und Lebensfreude verknüpft sind.
Das Schmerzensgeld hat für den Geschädigten eine Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion. Es soll „wiedergutgemacht“ werden, was dem Geschädigten angetan wurde.
Die Höhe ist abhängig von dem konkreten Einzelfall und den gegebenen Umständen. Berücksichtigt werden unter anderem das Ausmaß und die Schwere der Verletzungen, die Intensität und Dauer der erlittenen Schmerzen, die Anzahl der Operationen bzw. die Dauer der ärztlichen Behandlungen sowie bleibende Beeinträchtigungen und Folgeschäden. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Verletzungen und Beschwerden, sowie den genauen Behandlungsverlauf durch Atteste oder ärztliche Berichte dokumentieren.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird abschließend durch das Gericht geschätzt.
Als Faustformel gilt, je höher die Beeinträchtigungen sind, desto höher ist das Schmerzensgeld.
Erste Anhaltspunkte hierfür können sogenannte Schmerzensgeldtabellen darstellen. Eine Schmerzensgeldtabelle ist eine Zusammenstellung vergangener richterlicher Feststellungen zur Höhe von Personenschäden. Unserer Erfahrung nach sind diese Tabellen jedoch nicht sehr aussagekräftig. Sämtliche Umstände sind nämlich im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen und abzuwägen. So stellt die Beeinträchtigung der Hand für einen Handballspieler etwa eine größere Belastung dar als für eine andere Person. Auch ist zum Beispiel höchst fraglich, wie man einen angemessenen Betrag für einen Menschen im Koma, oder im Rollstuhl festlegen soll. Daher kann eine solche Tabelle höchstens als Richtwert zur Seite gezogen werden.
Das Schmerzensgeld macht den Menschen nicht wieder gesund, allerdings kann hierdurch die wirtschaftliche Situation verbessert werden. Ein hoher Schmerzensgeldbetrag kann somit zumindest den Patienten ruhiger in die Zukunft blicken lassen und damit die Lebensfreude zumindest teilweise erhöhen.
7) Arzt- und Heilbehandlungskosten
Erstattungsfähig sind auch die Arzt- und Heilbehandlungskosten, die Ihnen aufgrund der Behandlung der unfallbedingten Verletzungen entstehen. Darunter fallen auch die Kosten, die Ihr behandelnder Arzt für die Erstellung eines Attestes verlangt.
Hinsichtlich der Behandlungskosten und der Arztberichte kann der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
8) Unkostenpauschale
Darüber hinaus steht Ihnen eine so genannte Unkosten- oder Nebenkostenpauschale zu. Darunter fallen die Kosten, die zwangsläufig mit einem Verkehrsunfall zusammenhängen, wie beispielsweise Telefon-, Porto-, Internet- oder Fahrtkosten. Diese werden grundsätzlich pauschal mit durchschnittlich 25,00 € beziffert.
Möchten Sie darüber hinaus gehende Kosten geltend machen, ist dies über konkrete Nachweise möglich.
9) Rechtsanwaltskosten
Schließlich sind auch die eigenen Rechtsanwaltskosten von dem Unfallgegner zu übernehmen.
Nach einem Verkehrsunfall werden viele unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht. Die Haftpflichtversicherungen weigern sich aber oft, die vollen Kosten zu übernehmen. Zudem werden ungerechtfertigte Kürzungen vorgenommen und die Regulierung oftmals lange hinausgezögert.
Die ungerechtfertigten Kürzungen betragen oftmals mehrere hundert Euro. Oftmals haben die Versicherungen das betroffene Fahrzeug jedoch nie gesehen. Sie lassen etwa Drittparteien über die Gutachten laufen, die „unliebsame“ Positionen rauskürzen.
Fachanwalt für Verkehrsrecht bei einem Unfall beauftragen
Durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht können Kürzungen signifikant verringert werden. Sofern sich die Versicherungen weiterhin weigern den vollständigen Betrag entsprechend des Gutachtens zu bezahlen, kann es sinnvoll sein in ein Klageverfahren überzugehen. In den meisten Fällen klärt sich die Angelegenheit jedoch bereits vor einem Gerichtsverfahren, da die Versicherungen bei der Geltendmachung durch einen Anwalt, der Druck auf die Versicherung ausübt, bereits vorher einlenken.
Zu den gekürzten Positionen gehören hierbei zum Beispiel sogenannte UPE-Aufschläge. Hierbei handelt es sich um – höchstgerichtlich anerkannte – Preisaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen. Diese sind aufgrund von Beschaffungsaufwänden, oder Lagerhaltungen branchenüblich und werden im Gutachten berücksichtigt. Viele Versicherungen kürzen diese raus. Das ist aber mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar.
Waren Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt und möchten nun Ihren Schaden ersetzt verlangen oder weigert sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihre Kosten zu übernehmen? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir werden Sie umfassend beraten, sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche prüfen, für Sie geltend machen und, wenn erforderlich, sie auch vor Gericht durchsetzten.