Man sollte meinen, die Regelung sei eigentlich ganz einfach: Wenn man vor einer Kreuzung ohne Verkehrsschild steht, gilt langsames Anfahren und „Rechts vor Links“.
Dennoch ergeben sich im Verkehr manchmal Konstellationen, die einen ins Grübeln bringen.
Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn der Vorfahrtsberechtigte die linke Fahrbahn mitbenutzt, da er den Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten versucht. Wer haftet, wenn es dann zu einem Unfall kommt? Hat er dann gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen?
Es gilt: Bei der Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ müssen beide von rechts kommenden Spuren beachtet werden!
Das rechte Fahrzeug soll nämlich, sofern es aufgrund von Hindernissen, Sicherheitsabständen oder ähnlichem erforderlich ist, auch die linke Spur benutzen. Bei einem Unfall haftet der von Links kommende dann alleine. Schließlich hat er die Regelung „Rechts vor Links“ nicht beachtet.
Die Gerichte entschieden, dass „Vorfahrt gewähren“ für die gesamte Straßenbreite gilt. Das Rechtsfahrgebot bedeutet zudem nur, dass man soweit rechts fährt, wie die Gegebenheiten es ermöglichen. Ein Sicherheitsabstand muss sogar eingehalten werden.
Das Rechtsfahrgebot schützt nur den Gegenverkehr vor Überholungen. Es schützt nicht den Verkehrsteilnehmer, der das „Rechts vor Links“, bzw. das „Vorfahrt gewähren“ -Gebot missachtet. Ein Mitverschulden kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.