Wann liegt ein Beratungsverschulden vor?
Auch wenn keine Elementarschadenversicherung kann eine Haftung des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens selbst möglich sein, wenn der fehlende Versicherungsschutz auf dem Umstand beruht, dass dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht die Möglichkeit aufgezeigt oder empfohlen wurde, Elementarschäden mit abzusichern.
Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Beratungsdokument über die Beratung des Kunden anzufertigen. Dieses beinhaltet u.a. den individuellen Bedarf des Versicherungsnehmers, den Inhalt der Beratungsgespräche sowie die Empfehlung des abzuschließenden Versicherungsumfanges. Vor dem Abschluss des Vertrages muss dem Kunden das Dokument übergeben werden.
Wenn kein Beratungsprotokoll vorhanden ist oder wenn sich in der Dokumentation keine Hinweise zum Thema Elementarschäden finden, das Thema also nicht besprochen wurde, kann dies ein Beweis für ein Fehlverhalten des Versicherungsvermittlers sein.
Welche Ansprüche stehen dem Geschädigten zu?
Beruht der fehlende Versicherungsschutz auf einem Beratungsfehler, wird der Versicherungsnehmer grundsätzlich so gestellt, als ob er die erforderliche Versicherung abgeschlossen hätte. Dies bedeutet, der Geschädigte hat in der Regel Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beseitigung des Schadens, die Renovierung/Neuerrichtung oder die Reparatur, etc. Allerdings muss er sich die bis dato nicht geleisteten Prämien anrechnen lassen.
Was ist zu tun?
Ob Ansprüche geltend gemacht werden können, ist in jedem Fall einzeln zu prüfen.
Zunächst sollte der entstandene Schaden in jedem Fall der Gebäude- und/oder Hausratversicherung gemeldet werden. Sollte sich die Versicherung mit der Begründung des fehlenden Versicherungsschutzes weigern, die Kosten zu ersetzen, sollten die Beratungsdokumentation sowie alle Anträge und Schreiben überprüft werden. Ist darin nichts zum Thema Elementarschutz vermerkt, sollte das Gespräch mit der Versicherung gesucht werden und deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass man sich nicht mit der Weigerungshalterung zufrieden gibt.
Entscheidend ist auch die Frage, ob der fehlende Versicherungsschutz im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung tatsächlich hätte abgeschlossen werden können. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er sich dann auch für den Abschluss der Zusatzversicherung entschieden hätte.
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Viele Betroffene des Hochwassers in NRW und Rheinland-Pfalz benötigen anwaltliche Hilfe bei Fragen rund um Versicherungen und Haftung.
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Die allgemeine Situation nach der Flutkatastrophe:
In Deutschland sind fast alle Wohngebäude gegen Sturm- oder Leitungswasserschäden abgesichert. Eine sog. Elementarschadenversicherung, die Schäden durch Starkregen, Hochwasser oder Überschwemmung deckt, haben dagegen nur etwa 45 % abgeschlossen.
Schäden am Haus aufgrund einer Flutkatastrophe werden in der Regel von der Gebäudeversicherung übernommen. Die Hausratversicherung übernimmt die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung der Gegenstände im Haus, wie Möbel oder elektronische Geräte. Dies gilt aber grundsätzlich nur, sofern die spezielle Zusatzversicherung, die sog. Elementarschadenversicherung, abgeschlossen wurde. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Wasserschaden an Gebäuden und Hausrat – welche Versicherung zahlt bei Hochwasserschäden?
Die Versicherungswirtschaft beziffert ihren Schaden inzwischen auf bis auf sieben Mrd. Euro