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Unfallgeschädigte müssen nicht die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen

Unfallgeschädigte müssen nicht die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen 2

Handverletzung (Symbolbild)

Tom Claes/unsplash

Der BGH stellte in seiner Entscheidung stellte er klar, dass der Verkehrsunfallgeschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Nutzungsausfallentschädigung möglichst niedrig zu halten. Der BGH hat damit einen langjährigen Streit zwischen Literatur und Rechtsprechung beendet.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, auch nicht durch Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung dient nicht der Entlastung des Schädigers, insbesondere sei dem Geschädigten eine Inanspruchnahme aufgrund der drohenden Rückstufung nicht zuzumuten. Daran ändere auch nichts, dass der Geschädigte gegen eine Rückstufung rechtlich vorgehen könne und einen Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens habe.

Die einzige Ausnahme gilt, wenn der Geschädigte schon im Vorhinein damit rechnen musste, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen müsse.

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