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Unfall im Ausland EU Drittstaaten

Unfall im Ausland – wie wird der Schaden geregelt?

Ob beim Pendeln, auf Geschäfts- oder Urlaubsreise; eine nicht zu unterschätzende Anzahl an Deutschen ist im Ausland mit dem Auto unterwegs. So kommt es auch nicht selten zu einem Unfall im Ausland. Im Folgenden erfahren Sie in aller Kürze, wie wir Ihnen bei Unfällen im Ausland helfen können.

Unfälle im EU-Ausland

Unfall im Ausland EU Drittstaaten

Dank der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie können Verkehrsunfälle, die sich innerhalb der EU ereignet haben, in Deutschland abgewickelt werden. Hierzu wird ein sogenannter Schadensregulierungsbeauftragter eingeschaltet, sodass sprachliche Barrieren keine Hürde mehr darstellen.

Nach EuGH-Rechtsprechung gilt der Klägergerichtsstand. D.h., dass ausländische Haftpflichtversicherungen am deutschen Wohnort des Klägers vor Gericht gebracht werden können. Dabei kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Im Vergleich zur früheren Rechtslage kommen Sie somit deutlich einfacher an Ihr Recht. 

Gerne stehen wir Ihnen bei einem Unfall im Ausland mit Rat und Tat zur Seite.

Unfälle in Drittstaaten

Zu Verkehrsunfällen in Staaten, die nicht zur EU gehören, lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen, da sich die Beurteilung der Rechtslage von Land zu Land deutlich unterscheidet. Sind Sie an einem Unfall in einem Drittstaat beteiligt gewesen?

Zu den europäischen Staaten die nicht der EU angehören zählen u.a. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, Kasachstan, Kosovo, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und das Vereinigte Königreich (vollständige Liste aller europäischen Nicht-EU-Staaten)

Unfall mit ausländischem Fahrzeug in Deutschland

Das deutsche Straßennetz wird nicht nur von inländischen, sondern auch von ausländischen Fahrzeugen mitbefahren, sodass es nicht selten auch zu einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland kommt. Während bereits gewöhnliche Verkehrsunfälle mit ausschließlich inländischen Unfallbeteiligten ärgerlich sind, steigert sich der Ärger ins unermessliche, sobald einer der Beteiligten seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat und sein Fahrzeug über kein deutsches Versicherungsinstitut haftpflichtversichert ist.

Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Haftungsbestimmungen von Land zu Land sehr weit auseinandergehen. Es stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist und wie das Problem der Sprachbarriere überwunden werden soll. Eine unmittelbare Geltendmachung der unfallbedingten Ansprüche bei der ausländischen Versicherung des Unfallgegners ist im Grunde zwar möglich, jedoch ist hiervon aufgrund der oben genannten rechtlichen und sprachlichen Hindernisse, die erfahrungsgemäß auftreten, dringend abzuraten. Hinzu kommt, dass ausländische Versicherungen dafür berüchtigt sind, Schreiben zu ignorieren und Schadensfälle über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zu bearbeiten.

Abhilfe durch das Deutsche Büro Grüne-Karte e.V.

In den meisten Fällen kann das sogenannte Grüne Karte Büro den Prozess der Schadensregulierung erleichtern und beschleunigen. „Grüne Karte“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr, welches ins Leben gerufen wurde, um einen grenzübergreifenden Verkehrsopferschutz zu gewährleisten. 

Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr

Das umgangssprachlich als „Grüne Karte“ bekannte Dokument, welches den offiziellen Namen „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ trägt, ermöglicht dem Inhaber die Einreise ins Ausland, ohne eine zusätzliche Versicherungsdeckung abschließen zu müssen. Um eine etwaige Schadensabwicklung im Ausland zu erleichtern, ist es ratsam die sogenannte „Grüne Karte“ bei Auslandsreisen mitzuführen.

Bei einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug sollten Sie den Unfallgegner dazu auffordern Ihnen die sogenannte „Grüne Karte“ auszuhändigen. Hierbei kann es sich um das Original, eine Durchschrift oder eine Kopie handeln. Zwar ist dies bei Fahrzeugen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nicht mehr zwingend notwendig, dennoch vereinfacht die Grüne Karte die Schadensregulierung selbst in diesen Fällen. Ungeachtet dessen, sollten Sie, wie bei jedem Verkehrsunfall, unsere allgemeinen Verhaltenstipps nach Verkehrsunfällen beachten!

Wichtig ist, dass Sie die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners einbehalten, um sie dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. vorzulegen. Daraufhin wird Ihnen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. einen deutschen Versicherer nennen, der den Schaden stellvertretend für die ausländische Versicherung reguliert. Hintergrund hierfür ist, dass zwischen ausländischen und inländischen Versicherungen sogenannte „Korrespondenzabkommen“ bestehen. In der Folge wird der Unfall so behandelt, als hätte er sich zwischen zwei in Deutschland versicherten Fahrzeugen ereignet. Dies bedeutet, dass deutsches Recht angewendet wird und die Korrespondenz mit dem Versicherer in deutscher Sprache stattfindet.

Bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche ist zu beachten, dass der richtige Anspruchsgegner nicht die deutsche Versicherung, sondern das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist. Sofern das Büro die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, ist es passivlegitimiert – kann also neben dem Unfallgegner selbst verklagt werden. 

Bei Unfällen mit ausländischen Kraftfahrzeugen und Fragen zu der Grünen Karte können Sie uns jederzeit für ein kostenfreies und unverbindliches Erstberatungsgespräch kontaktieren.

Was ist zu tun, wenn das Herkunftsland des Unfallgegners nicht zum Grünen-Karte-System gehört?

Wenn das Herkunftsland des Unfallgegners nicht zu einem der aktuell knapp 50 Staaten gehört, die an das „Grüne-Karte-System“ angegliedert sind, muss der Anspruch unmittelbar im Ausland geltend gemacht werden. Auch bei dieser schwierigen Herausforderung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite. 

Rufen Sie uns jederzeit für ein kostenfreies und unverbindliches Erstberatungsgespräch an, um zu erfahren, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen und wie wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen können.

Anwaltskosten bei Unfall im Ausland

Nicht in jedem Land werden wie in Deutschland die Anwaltskosten bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung getragen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hier gilt es bei einem Unfall im Ausland Einzelfall zu prüfen, wie die Bestimmungen in dem Land sind. Unsere Ersteinschätzung ist für sie kostenlos, danach können Sie bestimmen, ob Sie uns beauftragen möchten.

Wenn Sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich in der Regel keine Gedanken um die Anwaltskosten zu machen, da die Versicherung alle Kosten deckt, die auf Sie zukommen können. Wir übernehmen für Sie die Anfrage bei Versicherung zur Deckung der Anwaltskosten und um Ihnen den bürokratischen Aufwand und den damit verbundenen Stress zu ersparen.

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