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Steigende Spritpreise – Wann muss der Arbeitgeber Fahrtkosten zahlen?

Bei Dienstreisen zahlt der Arbeitgeber

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Normalerweise ist der Arbeitgeber auch bei steigenden Spritpreisen nicht dazu verpflichtet die Fahrtkosten seiner Arbeitnehmer von der Wohnung zum Arbeitsplatz zu erstatten.

Anders verhält es sich nur bei Dienstreisen. Eine Dienstreise unternimmt ein Arbeitnehmer, wenn er einen Auftrag ausführt, der vom ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitsort abweicht. Hierbei trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch die Fahrtkosten. Ob es sich tatsächlich um eine Dienstreise handelt, muss jedoch immer auch im Einzelnen geprüft werden. Wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten, freiwillig, oder unfreiwillig aufgrund einer Dienstreise, zahlt, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten diese zu berechnen.

Entweder zahlt der Arbeitgeber die tatsächlich angefallenen Kosten, oder es wird eine Berechnungsmethode für eine Kilometerpauschale verwendet. Bei der Fahrt per Bahn oder per Taxi sind die tatsächlich angefallenen Kosten klar. Verwendet der Arbeitnehmer jedoch sein eigenes Auto sind die tatsächlich angefallenen Kosten nicht evident. Daher greift man dann auf eine Berechnungsmethode zurück. Wenn keine andere Berechnung vertraglich vereinbart wurde, greift die gesetzliche Kilometerpauschale. Sie beträgt nach dem Gesetz 30 Cent pro Kilometer bei Kraftfahrzeugen und 20 Cent bei Motorrädern oder -rollern. Bei der Berechnung wird nur die kürzeste Strecke abgedeckt.

Die Fahrttage, die Kilometer pro Tag und die Pauschale miteinander multipliziert: Hieraus ergibt sich die Fahrtkostenpauschale.

Die Spritpreise steigen weiter…

Muss mir der Arbeitgeber daher nun mehr bezahlen? Nein, grundsätzlich muss er das nicht! Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt kann die Pauschale grundsätzlich nur in Absprache mit dem Arbeitgeber erhöht werden. 

Eine selbstständige individuelle Berechnung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn man nachweislich ein besonders leistungsstarkes Fahrzeug verwendet und der Arbeitgeber hiermit auch rechnen muss. Dies ist aber immer im Einzelfall zu prüfen.

Was ist nun, wenn keine Fahrtkosten vom Arbeitgeber bezahlt werden?

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine anfallenden Fahrtkosten in seiner Lohnsteuer als Werbungskosten absetzen. 

Zur Vermeidung einer Doppelprivilegierung ist es jedoch natürlich nicht möglich sich die Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen und zeitgleich anfallende Fahrtkosten als Werbungskosten abzusetzen. Man muss sich also entscheiden.

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