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Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG

Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG 3

Arbeitnehmer (Symbolbild)

Marten Bjork/unsplash

Sie sind in Deutschland mindestens 12 Monate geduldet? Und arbeiten schon seit 18 Monaten in Deutschland?
Dann könnten Sie einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung für die Dauer von 30 Monaten haben.

Die gute Nachricht! 

Nachdem Sie im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind, können Sie nach Ablauf der 30 Monate Geltungsdauer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG beantragen.

Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung bietet der Gesetzgeber Ihnen die Möglichkeit, sich dauerhaft ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen und dieses Stück für Stück zu verfestigen.

Seit dem 01.01.2020 ist die Vorschrift des § 60 d AufenthG in Kraft getreten. Mit der Schaffung der Beschäftigungsduldung will der Gesetzgeber Ausländern, die sich gut in die BRD integriert haben, eine Chance geben, ein Aufenthaltsrecht für die BRD zu erlangen und damit für ihr Engagement belohnen. Denn nachdem die Ausländerbehörde dem Ausländer eine Beschäftigungsduldung nach § 30 AufenthG erteilt hat, hat dieser nach nur 2 Jahren die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG zu beantragen.

Im Anschluss kann sodann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ein Daueraufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis oder sogar die Einbürgerung beantragt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG sind:

  1. Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 1. August 2018
  2. Identität geklärt
  3. Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten
  4. Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten
  5. eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  6. Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache (A2)
  7. keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (mit Ausnahme von Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können)
  8. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  9. grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn eine Teilnahmepflicht besteht
  10. tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder

Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG 5

Jêle Coskun

Rechtsanwältin

für Migrationsrecht, Verkehrsrecht & Zivilrecht


Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG 7

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