Bestehen Sie also auf Ihr Recht der vorzeitigen Einbürgerung, wenn Sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen
Grundsätzlich setzt § 10 Abs. 1 StAG als zeitliche Voraussetzungen voraus, dass ein Ausländer einen Anspruch auf die Einbürgerung hat, wenn er seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland innehat.
Unter bestimmten Umständen werden jedoch Ausnahmen von der vorausgesetzten Aufenthaltszeit zugelassen.
Eine Einbürgerung ist ausnahmsweise bereits nach 7 Jahren möglich, wenn der Ausländer einen erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses absolviert hat (vgl. § 10 Abs. 3 StAG)
dies beinhaltet den Sprachnachweis B1 sowie den Test ,, Leben in Deutschland''.
Eine Einbürgerung ist ausnahmsweise bereits nach 6 Jahren möglich, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen vorweist (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 StAG).
Aber was ist gemeint mit den sog. ,,besonderen Integrationsleistungen''?
Regelmäßig werden solche angenommen, wenn der Ausländer
- nachweislich Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 oder höher vorweist
- gute Leistungen in Schule oder Ausbildung in der Bundesrepublik:
- hiermit sind bereits Schulabschlüsse gemeint (Hauptschule oder vergleichbarer Abschluss mit der Schulnote von mind. ,,befriedigend'' im Fach Deutsch)
- Realschulabschluss mit der Schulnote von mind. ,,ausreichend'' im Fach Deutsch
- Fachhochschul – oder Hochschulreife an einer deutschen Schule
- Bildungsabschlüsse:
- erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Deutschland, erfolgreich absolviertes Studienkolleg oder erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule, Berufsakademie oder ähnliche Einrichtungen
- Bei besonderem bürgerschaftlichen Engagement:
- Ehrenamtliche Tätigkeiten mit integrativen Charakter, die mindestens 2 Jahre ausgeübt werden müssen.
- Beurteilung gelungener Integration im Einzelfall (Eine Gesamtschau von Umständen, die auf ein bürgerschaftliches Engagement schließen lassen).