Von Schadensersatz bis Schmerzensgeld – Diese Ansprüche nach einem Verkehrsunfall stehen Ihnen zu
Vorweg was viele noch immer nicht wissen: zu den Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall gehört kostenfrei ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser nimmt Ihnen stressigen Streit mit der gegnerischen Versicherungen ab und kümmert sich früh um einen unabhängigen Gutachter und schnelle Auszahlung der vollen Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Bei Fragen rund um das Thema Verkehrsunfälle, können Sie die COM LEGAL Anwälte für Verkehrsrecht jederzeit für ein kostenloses und unverbindliches Erstberatungsgespräch kontaktieren. Die Versicherungen versuchen in der Regel, Ihren Schaden möglichst gering zu berechnen. Wir helfen Ihnen dabei, dies zu verhindern.
Die unmittelbare Folge eines Verkehrsunfalles sind Personenschäden und Sachschäden. Betroffene haben verschiedenste Ansprüche nach einem Verkehrsunfall, die sie gegenüber dem Verursacher des Unfalls bzw. seiner Versicherung geltend machen können. Hierbei handelt es sich um diverse Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche, sowie Anspruch auf einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Gutachter. Ersatzansprüche stehen den Geschädigten z.B. auch für die Reparaturkosten oder den Totalschaden zu.
Im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) ereigneten sich im Jahr 2021 über eine halbe Million Unfälle im Straßenverkehr, – über 18.300 Mal gab es einen Unfall in Aachen (Städteregion) dem Ort unseres Hauptsitzes. Während die Zahl der Verkehrstoten erfreulicherweise zurück geht, steigt gleichzeitig die Zahl der Unfälle mit E-Bikes / Pedelecs.
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Ansprüche nach einem Verkehrsunfall bei einem Sachschaden
Sachschäden sind die zwangsläufige Folge eines Verkehrsunfalls. Abhängig davon, ob der Schaden am Fahrzeug reparabel ist oder ob ein Totalschaden vorliegt, hat der Geschädigte eine Vielzahl von unterschiedlichen Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall.
Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um eine Übersicht, bei der vorausgesetzt wird, dass der Unfall unverschuldet zu Stande kam. Da jeder Verkehrsunfall individuell ist, muss jede Situation auch individuell bewertet werden.
Für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung können sie gerne unsere Anwälte kontaktieren!
Der Totalschaden
Bei einem Totalschaden ist zunächst zwischen technischen und wirtschaftlichen Totalschäden zu unterscheiden:
Technischer Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des Fahrzeugs aus technischen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Fahrzeug gänzlich zerstört ist.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Der wirtschaftliche Totalschaden bezeichnet einen Zustand des Fahrzeugs, in dem sich die Reparatur des Fahrzeugs aus wirtschaftlichen Gründen „nicht mehr lohnt“: Regelmäßig ist das der Fall, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag höher sind als der sogenannte Wiederbeschaffungswert.
Wiederbeschaffungswert
Mit dem Begriff Wiederbeschaffungswert ist die Geldsumme gemeint, die für ein vergleichbares Gebrauchtfahrzeug zu zahlen wäre. Referenzzeitpunkt ist selbstverständlich der Zustand vor dem Verkehrsunfall. Der Widerbeschaffungswert kann von einem Gutachter festgestellt werden. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts wird der Gutachter, unter anderem, Angebote von regionalen Gebrauchtwagenhändlern einholen und berücksichtigen.
Reparaturunwürdigkeit
Eine sogenannte Reparaturunwürdigkeit liegt immer dann vor, wenn die Kosten einer notwendigen Reparatur den Wiederbeschaffungswert derart überragen, dass die Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen als nicht sinnvoll erscheint. [Vgl. auch „Wiederbeschaffungswert“]
Eine Sonderkonstellation des Totalschadens: Zwischen Wiederbeschaffungswert und -Aufwand
Gelegentlich kann es vorkommen, dass die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wiederbeschaffungsaufwand angesiedelt sind.
Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Reparaturkosten zwar niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert, jedoch höher als der Wiederbeschaffungsaufwand. In diesen Fällen kann die Versicherung des Unfallgegners darauf bestehen, einen Totalschaden zu fingieren und auf Basis dieser Fiktion abzurechnen. Wenn der Geschädigte dennoch darauf besteht sein Fahrzeug reparieren zu lassen, bekommt er die vollen Reparaturkosten zurückerstattet.
Wiederbeschaffungsaufwand
Die Formel für den Wiederbeschaffungsaufwand lautet folgendermaßen: Wiederbeschaffungswert – Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand
Ansprüche des Geschädigten im Falle eines Totalschadens
Bei einem unverschuldeten Totalschaden steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zu. Der Wiederbeschaffungswert setzt sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungsaufwand, für den die gegnerische Versicherung eintritt und dem Restwert, den man für die Veräußerung des Unfallfahrzeugs erhält.
Darüber hinaus könnten dem Geschädigten Ansprüche nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz für die Ab- und Anmeldekosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Standgebühren, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten und Auslagenpauschale nach einem Verkehrsunfall zustehen. Die oben aufgezählten Ansprüche sind weder vollständig, noch müssen Sie bei jedem Unfall gegeben sein. Welche dieser Ansprüche im konkreten Fall tatsächlich einschlägig sind, ist einzelfallabhängig und bedarf der genauen Überprüfung eines Rechtsanwalts. Gerne können Sie uns in diesem Zusammenhang für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch kontaktieren.
Restwert
Mit Restwert ist der Verkaufswert gemeint, den das nicht reparierte Fahrzeug auf dem Markt voraussichtlich erzielen kann.
Dispositionsfreiheit des Geschädigten
Als Geschädigter haben Sie die Wahl zwischen einer Abrechnung auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens bzw. Kostenvoranschlags (fiktive Abrechnung) und einer Abrechnung auf Basis der Rechnung einer tatsächlich vorgenommenen Reparatur in einer Werkstatt (Brutto-Reparaturkosten).
Übliches Verhaltensmuster gegnerischer Versicherungen bei einer Entscheidung für die fiktive Abrechnung – sog. „Werkstattverweis“
Wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, wird die gegnerische Versicherung typischerweise den Versuch unternehmen, die ihr drohenden Kosten zu senken. Eine beliebte Maßnahme der Versicherungen ist es ein zweites Gutachten bzw. einen zweiten Kostenvoranschlag in Auftrag zu geben. In diesem sogenannten „Prüfbericht“ wird regelmäßig ein niedrigerer Stundenverrechnungssatz angesetzt und auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei freien Werkstätten verwiesen. Letzte Maßnahme nennt sich „Werkstattverweis“. Diese Praxis der Versicherungen ist laut Rechtsprechung des BGH erlaubt, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre ist. Doch der BGH lastet den Versicherungen die Beweislast auf, darzulegen in welchen konkreten Reparaturbetrieben eine günstigere Reparatur möglich sein soll.
Gleichzeitig stellt der BGH hierfür relativ strenge Kriterien auf: Zum einen müssen sich die von den Versicherungen vorgeschlagenen Referenzwerkstätte in zumutbarer räumlicher Entfernung vom Geschädigten befinden, zum anderen müssen die Referenzwerkstätte im Stande dazu sein, Reparaturen von gleicher Art und Güte wie Vertragswerkstätte verrichten zu können. Der Geschädigte kann den sogenannten „Werkstattverweis“ ins Leere laufen lassen, wenn er anhand von entsprechenden Belegen beweist, dass sein Fahrzeug bisher nur in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet worden ist. Bei hierfür tauglichen Belegen kann es sich um Rechnungen oder Kopien des Service- bzw. Inspektionshefts handeln. Wurde der Beweis erbracht, dass das Fahrzeug nur in markengebundenen Fachwerkstätten war, darf die gegnerische Versicherung den Geschädigten nicht dazu zwingen, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen.
Neben dem „Werkstattverweis“ und der Kürzung der angesetzten Stundenverrechnungssätze, greifen Versicherungen auch zu Mitteln, die nicht immer von der gerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert werden. Hierbei kann es sich um die Kürzungen von diversen anderen Positionen, wie z.B. der „UPE-Aufschläge“ und Verbringungskosten, handeln – aber auch nur, um die schlichte Anzweiflung der eigenen Eintrittspflicht für bestimmte Arbeitspositionen. Von diesen Versuchen sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen, denn es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte auf das Gutachten bzw. den Kostenvoranschlag vertrauen darf, welches er ursprünglich eingeholt hat. Frustfrei und schneller kommen Sie an Ihr Recht, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, um die Rechte, die Ihnen zustehen, ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.
Sie möchten Ihr Fahrzeug trotz Totalschaden behalten? – 130 %-Regel
Es gibt Fälle, in denen das Unfallfahrzeug dem Geschädigten derart ans Herz gewachsen ist, dass er sich trotz Totalschaden nicht von seinem Fahrzeug trennen möchte. Die Rechtsprechung schützt auch dieses sogenannte Integritätsinteresse. Für den Geschädigten bedeutet das, dass er sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Voraussetzung für die 130 %-Regel ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich und dem Gutachten entsprechend instand setzt und das Fahrzeug mindestens sechs Monate lang weiternutzt. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, bekommt er Reparaturen in Höhe von bis zu 130 % vom Wiederbeschaffungswert zurückerstattet. Liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, darf die gegnerische Versicherung auf Basis eines Totalschadens abrechnen.
Mit unseren erfahrenen Anwälten für Verkehrsrecht erhöht sich Ihre Chance erheblich, erfolgreich gegen Kürzungen durch die Versicherung vorzugehen und weitere Konsequenzen zu vermeiden!
Ersatz der Reparaturkosten bzw. des -Schadens
Der Geschädigten kann entscheiden, das geschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen und die dabei entstandenen tatsächlichen Reparaturkosten geltend zu machen (konkrete Abrechnung) oder aber auf Grundlage des Sachverständigen-Gutachtens bzw. Kostenvoranschlags abzurechnen, ohne das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen (fiktive Abrechnung). Eine Pflicht zur Rechnungsvorlage besteht grundsätzlich nicht.
Konkrete Abrechnung
Die konkrete Abrechnung beschreibt den Fall, in dem das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wird und dem Unfallgegner die hierbei tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Sofern der Unfallgegner die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt, hat er auch die gesamten Kosten für die Reparatur zu tragen.
Fiktive Abrechnung
Grundsätzlich kann sich der Geschädigte auch dazu entscheiden, sein Fahrzeug unrepariert bzw. teilrepariert weiterzufahren und den Unfallgegner auf Zahlung der Netto-Reparaturkosten – nach Gutachten bzw. Kostenvoranschlag – in Anspruch zu nehmen. Dies ist eine Ausprägung und Konsequenz der sogenannten Dispositionsbefugnis des Geschädigten. Mit Netto-Reparaturkosten ist in diesem Zusammenhang, der im Gutachten oder im Kostenvoranschlag genannte Betrag gemeint, der für die Reparatur berechnet wurde – abzüglich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer. Da die Berechnung nicht auf Basis einer konkreten und tatsächlichen Reparatur, sondern anhand eines Gutachtens bzw. Kostenvoranschlags stattfindet, wird diese Abrechnungsalternative „fiktive Schadensabrechnung“ genannt. Dies ist möglich, da im Regelfall keine Pflicht zur Rechnungsvorlage besteht.
Entscheidet man sich für die fiktive Abrechnung, so hat dies Auswirkungen auf einige potentielle Ansprüche gegen den Unfallgegner, wie z.B. den Ersatz des Nutzungsausfalls und den Ersatz der Mietwagenkosten. Andere potentielle Ansprüche nach einem Verkehrsunfall bleiben von der fiktiven Abrechnung jedoch grundsätzlich unberührt. Hierzu zählen der Ersatz der Wertminderung des Unfallfahrzeugs, Abschleppkosten und Auslagepauschale. Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der Mannigfaltigkeit der Faktoren, ist es nicht möglich eine allgemeingültige und abschließende Aufzählung für jede Unfall-Situation vorzustellen. Vielmehr ist es wichtig, dass wir die für Sie richtige individuelle Vorgehensweise erarbeiten. Gerne beurteilen wir Anhand von Ihren Wünschen und der rechtlichen Situation, ob sich die fiktive Schadensabrechnung für Sie lohnt.
Weitere Ansprüche bei Sachschäden nach einem Verkehrsunfall
Die Ansprüche des Geschädigten erschöpfen sich nicht in dem Ersatz der Reparaturkosten, sodass daneben noch eine Vielzahl weiterer Ansprüche in nach einem Verkehrsunfall Betracht kommen. Da eine abschließende Auflistung den verfügbaren Rahmen sprengen würde, werden an dieser Stelle die wichtigsten Ansprüche nach einem Verkehrsunfall genannt:
Nutzungsausfall
Wenn das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrstüchtig ist und eine Notreparatur nicht in Betracht kommt, kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Für die Zeit, in der sich das Fahrzeug in Reparatur befindet, steht dem Geschädigten ein angemessener Ersatz für den Nutzungsausfall seines Fahrzeugs zu. Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich nach der Nutzungsausfall-Klasse des jeweiligen Kraftfahrzeugs. Diese lässt sich dem Bericht des Gutachters entnehmen.
Nutzungsausfall von gewerblich genutzten Fahrzeugen
Weitergehende Rechtsfolgen vermag der Nutzungsausfall von gewerblich genutzten Fahrzeugen zu begründen. Unter Umständen können zusätzlich zum Nutzungsausfall auch entgangene Gewinne und Vorhaltekosten als Ansprüche gegen den Unfallgegner geltend gemacht werden.
Mietwagen
Alternativ zum Ersatz des Nutzungsausfalls, kann der Geschädigte auch ein Fahrzeug anmieten.
Allerdings ist hiervon abzuraten, sofern die Details nicht vorher mit dem Anwalt für Verkehrsrecht abgesprochen wurden. Grund hierfür ist, dass unter Juristen Uneinigkeit dahingehend besteht, welche Mietwagenklasse angemessen ist. Der Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Mietwagen besteht ab dem Zeitpunkt der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs. Es ist die Obliegenheit des Geschädigten, den Zeitraum, in dem das Auto nicht genutzt werden kann möglichst klein zu halten, um die Kosten nicht in die Höhe zu treiben. Näheres erfahren Sie bei einem telefonischen Erstberatungsgespräch mit unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht. Einen großen Bogen sollten Sie unbedingt um Mietfahrzeug-Angebote machen, die zum sogenannten „Unfallersatztarif“ angeboten werden!
Wertminderung
Unfall-Autos erleiden in aller Regel eine nicht unerhebliche Wertminderung auf dem Markt. Diese Art von Wertverlusten bestehen selbst nach erfolgter Reparatur fort. Für diese erlittene Wertminderung steht dem Geschädigten eine Kompensationszahlung zu.
Abschleppkosten
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall abgeschleppt werden, können die hiermit verbundenen Kosten gegen den Unfallgegner bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden.
Auslagenpauschale
Darüber hinaus steht dem Geschädigten eine Auslagepauschale in der Höhe von mindestens 25,00 EUR zu. Sind die unfallbedingten Auslagen höher gewesen, so muss dies vom Geschädigten anhand von Belegen nachgewiesen werden.
Anwalt Verkehrsrecht
Ist der Unfallgegner alleiniger Verursacher des Unfalls, so hat er auch die Anwaltskosten zu tragen, die dem Geschädigten entstanden sind, bzw. seine Haftpflichtversicherung. Mit anderen Worten: Bei einem unverschuldeten Unfall sind die Rechtsanwaltskosten für Sie kostenlos! Nutzen Sie diesen kostenlosen Anspruch! Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein kostenloses Erstberatungsgespräch.
Es kommt auf den konkreten Einzelfall an!
Die vorgestellte Anspruchsliste ist nicht vollständig und soll den Geschädigten nur einen Überblick über eine Reihe von typischen Ansprüchen verschaffen. Des Weiteren soll die Aufzählung keineswegs suggerieren, dass all die genannten Ansprüche bei jedem Unfall zwangsläufig einschlägig sind. Jeder Unfall bedarf einer individuellen Würdigung durch einen Anwalt. Diesbezüglich können Sie uns jederzeit für ein kostenloses Erstberatungsgespräch kontaktieren.
Andere Sachschäden: Kleidung, Mobiltelefone etc.
Bei einem Unfall werden regelmäßig nicht nur die am Unfall beteiligten Fahrzeuge, sondern häufig auch Gegenstände wie Kleidungsstücke, Helme, Notebooks und Mobiltelefone beschädigt. Auch für diese Schäden steht dem Geschädigten ein angemessener Schadensersatzanspruch zu. Die beschädigten Gegenstände sollten auf gar keinen Fall entsorgt werden, da Versicherungen häufig darauf bestehen, diese zu überprüfen. Schicken Sie uns bitte eine Liste der beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände und die dazugehörenden Rechnungen.
Was Sie tun können, wenn Sie nicht mehr im Besitz der Rechnungen sind
Falls sie nicht mehr im Besitz der Rechnungen sind, bitten wir Sie darum, die Kaufpreise der Gegenstände im Internet zu recherchieren und die entsprechenden Links zu speichern oder Screenshots zu erstellen.
Ansprüche nach einem Verkehrsunfall bei Personenschaden
Ein Verkehrsunfall ist oftmals mit Verletzungen und gesundheitlichen Einbußen der Unfallbeteiligten und Dritter verbunden. Diese Personenschäden begründen eine Reihe von Ansprüchen gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
HWS-Syndrom nach Verkehrsunfall
Eine der häufigsten Unfallfolgen nach einen Verkehrsunfall ist das Halswirbelsäulen-Syndrom (abgekürzt: HWS-Syndrom), auch bekannt als Schleudertrauma. Zu den Symptomen des HWS-Syndroms zählen starke Kopf- und Nackenschmerzen, die typischerweise erst mit einiger Verzögerung nach dem Unfall auftreten. Die Schmerzen sind durch eine Überdehnung der Halswirbelsäule bedingt. Das HWS-Syndrom wird in drei unterschiedliche Verletzungsgrade eingeteilt. Bei einem HWS-Syndrom ersten Grades, das zu einer ca. zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führt, beträgt die Höhe des Schmerzensgelds etwa zwischen 300,00 EUR und 500,00 EUR.
Bei einem Personenschaden können grundsätzlich mehrere unterschiedliche Schadensersatzansprüche einschlägig sein, von denen an dieser Stelle einige in aller Kürze dargestellt werden.
Schadensersatz
Ersatz der Heilbehandlungskosten
Wenn die Krankenversicherung aus irgendeinem Grund nicht eintritt, kann der Geschädigte die Heilbehandlungskosten als Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner geltend machen.
Ersatz des Verdienstausfalls bzw. Gewinns
Ersatzfähig sind insbesondere unfallbedingte Verdienstausfallsschäden. Die Berechnung des Erwerbsschadens unterscheidet sich danach, ob Sie angestellt sind oder selbstständig arbeiten. Grundsätzlich müssen alle Einbußen ersetzt werden, die Ihnen durch den Arbeitsunfall entstanden sind. Dies können z.B. unfallbedingt entgangene Geschäfte oder Kosten für die Einstellung von Ersatzarbeitskräften sein. Die entgangenen Gewinne bzw. erlittenen Verluste müssen anhand von Unterlagen nachgewiesen werden. Besonders hilfreich sind hierfür Dokumente, aus denen hervorgeht, dass Sie nach dem Unfall weniger verdient haben als zuvor.
Weitere Ansprüche
Ersatz der Attestkosten
Ersatz der Kurbehandlung
Umschulungsmaßnahmen
Orthopädische Hilfsmittel
Ersatz des Haushaltführungsschadens
Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen
Schmerzensgeld
Neben materiellen Schäden sind auch immaterielle Schäden ersatzfähig. Ein Unfall kann viele negative Folgen nach sich ziehen. Während einige davon anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können, ist eine Vielzahl von Unfallfolgen nicht ohne Weiteres „greifbar“. Dazu zählen im Grunde jegliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität bzw. –freude sowie der Gefühlswelt. Hierbei ist insbesondere an Schmerzen, Depressionen, Angstzustände und Ähnliches zu denken.
Aber auch negative Folgen auf die Gestaltung der Freizeit können als immaterielle Schäden gewertet werden. Um die Höhe des Schmerzensgelds möglichst zu Ihrem Vorteil zu beziffern, ist es wichtig, dass Sie für uns ein Krankentagebuch bzw. Gedächtnisprotokoll anfertigen. Darin sollten Sie angeben, welche Beschwerden durch den Unfall entstanden sind und wie diese sich im Laufe der Zeit entwickelt haben.
Für das Auge wahrnehmbare Verletzungen wie z.B. Schürf- und Platzwunden sollten Sie fotografisch dokumentieren und dem Krankentagebuch anhängen, um Ihren Schilderungen Nachdruck zu verleihen. Darüber hinaus können Sie uns mitteilen, welche Freizeitaktivitäten Sie aufgrund des Unfalls nicht betreiben konnten. Diese Informationen sind nur für uns einsehbar und helfen uns bei der Bezifferung Ihres Anspruchs. Die Höhe des Schmerzensgelds wird u.a. mit Hilfe einer anerkannten Schmerzensgeldtabelle ermittelt.
Hinterbliebene und Angehörige von Todesopfern
Selbstverständlich stehen wir auch Hinterbliebenen und Angehörigen von Todesopfern zur Seite, die ihr Leben bei einem Verkehrsunfall verloren haben. Sie können uns jederzeit telefonisch oder per Kontaktformular erreichen.
Weshalb Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten sollten
Wenn Sie nach einem Unfall Sach- oder Personenschäden erlitten haben, könnte Ihnen eine Vielzahl von Ansprüchen zustehen. Ganz gleich wie eindeutig der Hergang des Unfalls für Sie erscheinen mag, der Unfallgegner und seine Versicherung werden es garantiert anders sehen oder zumindest anders darstellen als Sie. Angesichts der Tatsache, dass jede Partei ihr eigenes Interesse verfolgt, sollte Sie dies nicht erstaunen. Fakt ist auch, dass es sich bei den Angestellten der gegnerischen Versicherung um Profis handelt, gegen die Sie als Rechtslaie schlechte Erfolgsaussichten haben.
Anwalt Verkehrsrecht
Mit der Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht stellen Sie die Waffengleichheit zwischen Ihnen und dem Unfallgegner wieder her. Der Verkehrsrechtsanwalt weiß nicht nur, welche Ansprüche Ihnen zustehen, sondern auch wie man diese Ansprüche gegen den Unfallgegner und seine Versicherung durchsetzt. Daher kommt es, dass anwaltlich vertretene Geschädigte in der Regel erheblich höhere Schadenersatzzahlungen erzielen, als Geschädigte, die versuchen auf eigene Faust zu ihrem Recht zu kommen. Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses und unverbindliches Erstberatungsgespräch mit unseren Fachanwälten für Verkehrsrecht an!
Was wir für Sie tun als Fachanwälte für Verkehrsrecht
Wenn Sie uns nach einem Verkehrsunfall kontaktieren oder unser Angebot für ein kostenloses Erstberatungsgespräch wahrnehmen, nehmen wir Ihre Daten auf und beraten Sie individuell. Hier lässt sich bereits abschätzen, ob Ihnen eine Mithaftung droht oder ob Sie mit ungekürzten Ansprüchen rechnen können. Auch die Frage, ob sich das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs lohnt, oder die Reparatur sinnvoll bzw. möglich ist, sollte sich bereits klären lassen.
Sofern Sie uns mandatieren möchten, übermitteln wir Ihnen die notwendigen Online-Formulare, damit erforderliche Formalitäten so schnell wie möglich erledigt werden können. Nachdem dies geschehen ist setzen wir uns ggf. mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung, um eine Deckungszusage einzuholen und anschließend gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgehen zu können. Wir werden Sie laufend auf dem Stand der Dinge halten, sobald es Neuigkeiten gibt.
Wer trägt bei einem Verkehrsunfall die Anwaltskosten?
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Dienste eines Anwalts erzeugen Kosten. Wer bei einem Verkehrsunfall die Anwaltskosten trägt, hängt davon ab, wer den Unfall verursacht hat und ob eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung besteht.
Volles Verschulden des Unfallgegners
Wenn der Unfallgegner allein für den Unfall verantwortlich ist, so muss er bzw. seine Versicherung alle Kosten tragen, die durch den Unfall entstehen. Hierzu zählen auch Ihre Anwaltskosten, auch wenn Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.
Anteiliges Verschulden (Teilschuld) und unklare Sach- bzw. Rechtslage
Sofern nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, wie sich der Unfall ereignet hat oder aber festgestellt wird, dass beide Unfallbeteiligten verantwortlich für den Unfall sind, trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten nur anteilig. Die exakte Anteilsquote der Beteiligten hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Kaskoversicherungen & Quotenvorrecht
Eine Kaskoversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass Sie unabhängig davon Ersatz leistet, ob der Schaden aufgrund von Fremd- oder Selbstverschulden oder gar zufällig zustande kam. Wenn die Zahlung der Kaskoversicherung ausbleibt, sollte zunächst der Grund für das bisherige Untätigsein der Versicherung ausfindig gemacht werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Sofern der Schaden noch von der Versicherung untersucht wird, sollte zunächst kein Anwalt eingeschaltet werden, da Sie die anfallenden Anwaltskosten in diesem Fall selbst tragen müssten.
Einen Verkehrsanwalt sollten Kaskoversicherte jedoch dann zur Hilfe nehmen, wenn beide Beteiligte Schuld am Verkehrsunfall sind. In solchen Fällen hat das sogenannte „Quotenvorrecht“ Relevanz. Das heißt, dass sowohl Ansprüche gegen die Kaskoversicherung, als auch gegen den Unfallgegner bestehen. Durch die Kombination beider Ansprüche lassen sich grundsätzlich höhere Ersatzzahlungen erzielen, als bei einem isolierten Vorgehen gegen lediglich einen einzelnen Anspruchsgegner. Die Berechnung und die Durchführung dieser Vorgehensweise erfordert die Expertise eines Verkehrsanwalts, da sie äußerst komplex und für Rechtslaien riskant ist.
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses und unverbindliches Erstberatungsgespräch mit unseren Anwälten.
Verkehrs-Rechtsschutz
Sollten Sie Inhaber einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sein, brauchen Sie sich in der Regel keine Sorgen um anfallende Anwaltskosten zu machen, da die Versicherung alle Kosten deckt, die auf Sie zukommen können. Die einzigen Kosten, für die Sie gegebenenfalls selbst aufkommen müssen, sind die vereinbarten Selbstbeteiligungskosten. Gerne übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrer Versicherung, um Ihnen den bürokratischen Aufwand und den damit verbundenen Stress zu ersparen.
Unfallbeteiligte ohne Verkehrs-Rechtsschutz
Wenn kein Verkehrs-Rechtsschutz vorhanden sein sollte und Ihre (Teil-)Schuld am Unfall festgestellt wird, müssen Sie die Anwaltskosten anteilig tragen. Der sogenannte Gegenstandswert bestimmt die Höhe der anfallenden Anwaltskosten.
Im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungsgesprächs, können wir Ihnen Auskunft darüber erteilen, mit welcher Summe Sie zu rechnen haben.
Wer sind mögliche Anspruchsgegner?
Mögliche Anspruchsgegner können sowohl der Halter, als auch der Führer des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs sein. Sofern weitere Personen am Unfall beteiligt waren, kommen auch diese als Anspruchsgegner in Betracht. In der Regel werden die anfallenden Kosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Jedoch tendieren die Versicherungen dazu, die Ansprüche nach einem Verkehrsunfall des Geschädigten zu mindern. Beliebt ist es z.B. dem Geschädigten eine Mitschuld am Unfall zuzuschreiben oder angebliche Vorschäden zu fingieren und sich mit dem Angebot von niedrigen Zahlungen aus der Verantwortung zu ziehen.
Ohne anwaltlich Vertretung, laufen Geschädigte Gefahr, sich durch die Methoden der Versicherungen einschüchtern zu lassen und finanzielle Nachteile zu erleiden.