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Neues Cannabisgesetz zum 01.04.2024

Straferlass und Löschung aus dem Bundeszentralregister möglich!

Zum 01.04.2024 tritt das neue Cannabisgesetz in Kraft. Noch nicht vollstreckte Strafen (Urteile von Amts- und Landgerichten) werden aufgrund der Gesetzesänderung erlassen. Das gilt für alle alten Taten, die nach dem
neuen Gesetz nicht mehr strafbar wären.

Soforthilfe

kostenfreie Ersteinschätung
Mo-Do 9-17 Uhr / Fr 9-13 Uhr

Sie sind betroffen, wenn

Ein Strafverfahren wegen Besitzes von Marihuana/Cannabis aktuell gegen Sie läuft – § 29 BtMG
Eine Strafe wegen Besitzes von Marihuana/Cannabis gegen Sie verhangen wurde durch ein Gericht – § 29 BtMG
Sie eine Eintragung im Bundeszentralregister wegen Besitzes von Marihuana/Cannabis haben – § 29 BtMG

Was wir für Sie erreichen können

Straferlass bei noch nicht vollstreckter Verurteilung/Strafe
Straferlass bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung/Strafe
Einstellung des laufenden Strafverfahrens
Ermäßigung/Absenkung/Reduzierung der noch nicht vollstreckten Verurteilung/Strafe (Wenn ein Teil der Tat nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar wäre und ein anderer Teil schon)
Löschung von Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR)

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Authentische Erfahrungsberichte

Warum Sie einen Anwalt hinzuziehen sollten

Antragstellung mit den Erfahrungswerten aus über 5.000 Fällen
Behörden (Staatsanwaltschaften und Gerichte) reagieren in der Regel schneller, wenn eine anwaltliche Vertretung gegeben ist
Die Justiz ist überfordert. Mehrere hunderttausende Fälle, welche Kontrolliert werden müssen. Wir können Druck aufbauen und auf eine schnelle Erledigung hinwirken
Kostenfreie Ersteinschätzung. Sie entscheiden nach einem kostenfreien Gespräch, ob Sie uns beauftragen wollen
Die Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt nur auf Antrag

Was ist passiert?

Zum 01.04.2024 tritt das neue Cannabisgesetz in Kraft. Danach ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Marihuana/Cannabis nicht mehr strafbar. Im Gesetz ist auch ausdrücklich der Straferlass für noch nicht vollstreckte Strafen geregelt, welche Taten betreffen, die nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr strafbar wären. Dieser Straferlass / Amnestie betrifft alle Strafen, die noch nicht vollstreckt worden sind. Das heißt alle Verurteilungen durch ein Gericht, in welchen die Geldstrafe noch nicht vollständig bezahlt wurde oder die Freiheitsstrafe noch nicht vollständig „abgesessen“ wurde. Auch Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden erlassen. Bei Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, wovon ein Teil nach wie vor strafbar ist und ein anderer Teil – Besitz von Marihuana/Cannabis bis 50 Gramm – nicht mehr strafbar ist, wird die Strafe abgemildert bzw. neu festgesetzt zu Ihren Gunsten. Außerdem werden alle Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt / gelöscht, welche wegen Besitzes von Marihuana/Cannabis ergangen sind. Dies geschieht allerdings nur auf Antrag.

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Ihr Anwaltsteam

O. Momen LL.M.

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Mariya Mandzyuk

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Dersim Coskun

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