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Hochwasserschaden – Vermieter reagiert nicht – wer muss was zahlen?

Hochwasserschäden: was muss der Vermieter zahlen, was der Mieter?
Hochwasserschäden: was muss der Vermieter zahlen, was der Mieter?

Wurden durch Hochwasser am Gebäude oder Mietwohnung Schäden verursacht, muss grundsätzlich der Vermieter für die Reparatur aufkommen. Dies gilt auch für Beschädigungen an mitvermieteten Einrichtungsgegenständen, wie z.B. der Einbauküche oder Böden.


Wurde Eigentum des Mieters beschädigt, wie Möbel oder elektronische Geräte, dann muss der Mieter für Schäden selbst aufkommen.

Eine Hausratversicherung übernimmt die Kosten nicht, da i.d.R. hierbei nur Leitungswasserschäden versichert sind. Hochwasserschäden werden nur gedeckt, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde.

Wer ist zu was verpflichtet bei Hochwasserschaden – Vermieter oder Mieter?

Der Vermieter ist verpflichtet, die in der Mietwohnung entstandenen Schäden umgehend zu beseitigen. D.h. er ist für das Abpumpen des Wassers, das Trockenlegen und Sanieren der Wohnung zuständig, sodass diese wieder bewohnbar ist.

Kann bei Hochwasserschäden die Miete gekürzt werden?

Wenn die Mietwohnung aufgrund des Hochwassers nur eingeschränkt bewohnbar ist, haben Mieter grundsätzlich das Recht die Miete zu mindern. Eine Kürzung der Miete kommt auch in Betracht, wenn bspw. das Treppenhaus oder Aufzug beschädigt ist. Für die Zeit, in der die Wohnung aufgrund von Sanierungsarbeiten komplett unbewohnbar ist, ist sogar eine Mietminderung in Höhe von 100 % gerechtfertigt.

Weitere Rechte des Mieters

Ist nicht absehbar, wann die Wohnung wieder nutzbar ist, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere bei großen Hochwasserschäden, wenn der Vermieter die Mieträume nicht kurzfristig in einen bewohnbaren Zustand zu bringen kann.

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter bestehen dagegen i.d.R. nicht, da diesen kein Verschulden an dem durch das Hochwasser entstandenen Schaden trifft. Eine Ausnahme kann aber vorliegen, wenn der Vermieter mit den Reparaturarbeiten in Verzug gerät und dadurch weitere Schäden an den Sachen des Mieters entstehen. Oder wenn er bisher keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz gegen Überschwemmungen getroffen hat, obwohl das Gebäude bereits schon einmal betroffen war.

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