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Hochwasserschäden – Streit mit der Versicherung

Flutkatastrophe bringt riesigen Schaden – viele Versicherungen wollen nicht zahlen

Hochwasserschäden - Versicherungen streiten mit ihren Kunden

Es lohnt sich für die Versicherungen genauer hinzuschauen und die Kostenübernahme von Hochwasserschäden zu vermeiden. Denn nach ersten, vorläufigen Schätzungen rechnet die Versicherungsbranche mit Schäden aufgrund der Überschwemmungen in Höhe von bis zu fünf Milliarden Euro. Damit zählt die aktuelle Hochwasserkatastrophe nicht nur zu den verheerendsten Unwettern der letzten Jahrzehnte, sondern auch zu den teuersten.

Es wird nach allen möglichen Anhaltspunkten gesucht, um die Ansprüche der Geschädigten zu kürzen oder die Regulierung des Schadens gleich ganz abzulehnen. So geschehen bei einem aktuellen Fall, den wir inzwischen anwaltlich vertreten und hier exemplarisch beschreiben.

Konkreter Fall unseres Mandanten: Versicherer sucht Gründe für Ablehnung der Hochwasser-Kostenübernahme

Das Haus unseres Mandanten wurde durch das Hochwasser Mitte Juli stark beschädigt; viele seiner Habseligkeiten zerstört und ein hoher Schaden ist entstanden. Doch zum Glück hatte er sich Jahre zuvor dazu entschieden, eine Elementarschadenversicherung abzuschließen. Daher wandte er sich umgehend an seine Versicherung und meldete den Schaden. Diese lehnte jedoch eine Regulierung mit der Begründung ab, dass der Mandant es nach einer Kontoumstellung versäumt hatte, der Versicherung die neuen Daten mitzuteilen und deshalb eine Beitragszahlung bzw. Prämie nicht rechtzeitig abgebucht werden konnte. Diesen Zahlungsverzug – welcher der Mandant nach Kenntnisnahme umgehend beglich – nahm die Versicherung zum Anlass mitzuteilen, dass der Versicherungsschutz verfallen sei. Kurzum, die Versicherung meinte, der Kunde hätte trotz der zuvor abgeschlossenen Elementarschadenversicherung keinen Anspruch mehr auf Kostenübernahme. 

Zahlungsverzug von Versicherungsbeiträgen/Prämien – Ein Grund für Ablehnung?

Nun weigert sich der Versicherer den entstandenen Schaden zu erstatten, da er mit einem Betrag von gerade einmal 100,- € im Rückstand war. Der Mandant hat über Jahre hinweg die Versicherungsbeiträge stets fristgerecht und vollständig gezahlt. 

Es gibt zwar im Gesetz eine Regelung, die besagt, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug ist (§ 38 Absatz 2 VVG). Dies setzt aber voraus, dass dieser eine sogenannte qualifizierte Mahnung erhalten hat. Das bedeutet, dass die Versicherung dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen und ihn über die Folgen der Nichtzahlung ausführlich und umfassend belehren muss. 

Darüber hinaus besteht der Versicherungsschutz fort, wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist der ausstehende Betrag noch vor Eintritt des Versicherungsfalls beglichen wird, wie bei unserem Mandanten geschehen. 

Im vorliegenden Fall hatte der Mandant keine Mahnung erhalten, sondern lediglich durch seinen Betreuer mündlich erfahren, dass der letzte Beitrag nicht abgebucht werden konnte. Unser Mandant überwies das Geld daraufhin – noch vor der Flutkatastrophe – sodass die Versicherung verpflichtet ist, die Kosten für die Instandsetzung und Neuanschaffung des zerstörten Eigentums des Mandanten zu übernehmen. 

Bei Ablehnung oder Kürzungen von Versicherungen von Hochwasserschäden – Juristischen Rat suchen

Inzwischen hat der Mandant unsere Rechtsanwaltskanzlei COM LEGAL eingeschaltet und wir werden die Kosten für die Hochwasserschäden – zunächst außergerichtlich – von der Versicherung einfordern. 

Sollte die Versicherung uneinsichtig sein und der Fall vor Gericht landen, erwarten wir, dass der Versicherungsnehmer spätestens vor Gericht sein Recht bekommen wird und die Elementarschadenversicherung die Kosten übernimmt. 

Wie der Fall zeigt, lassen die Versicherungen nichts unversucht, um die Hochwasserschäden abzulehnen oder die Kosten möglichst gering zu halten. Um Tricks und ungerechtfertigten Ablehnungsgründen entgegenzutreten, empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen. 

COM LEGAL unterstützt bei Hochwasserschäden – Kostenfreie Ersteinschätzung

Viele Betroffene des Hochwassers in NRW und Rheinland-Pfalz benötigen anwaltliche Hilfe bei Fragen rund um Versicherungen und Haftung.

COM LEGAL möchte helfen und bietet hierzu für Hochwasser-Geschädigte eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir möchten unsere Expertise anbieten und Auskunft geben, beispielsweise darüber welche Versicherung jeweils bei Hochwasserschäden an Gebäuden, Hausrat oder KFZ greift. Unsere sachkundigen Anwälte geben Ihnen Tipps was zu beachten ist und wie es weitergehen kann.

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Ein Anruf genügt unter Tel: +49 241 997 969 13

Gerne können Sie auch einen Rückruf per WhatsApp: +49 151 7458 4321 vereinbaren,

oder per Email an info@comlegal.de.

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